Betreuungsweisung / Einzelbetreuung
Beschreibung
Die Betreuungsweisung ist ein ambulantes sozialpädagogisches Angebot, das straffällig gewordenen jungen Menschen als Erziehungsmaßnahme per Weisung auferlegt werden kann. Diese wird in Form einer Einzelbetreuung von Mitarbeiter*innen der Einrichtung durchgeführt. Die zentrale pädagogische Methode ist das Einzelgespräch. Die Inhalte und die Art des unterstützenden Angebotes richten sich nach dem jeweiligen Bedarf des Betreuten.
Zielgruppe
Die Betreuungsweisung soll insbesondere junge Menschen erreichen, die mehrfach gravierende Straftaten begangen haben und sozial erheblich benachteiligt sind. Problemlagen sind beispielsweise eine defizitäre Sozialisation, psychosoziale Schwierigkeiten in den Bereichen Kommunikation, Schule, Beruf und Alltagsbewältigung. Die jungen Menschen dieser Zielgruppe können sich häufig nur mit Schwierigkeiten von ihrem Elternhaus ablösen und verselbständigen, gestalten ihre Freizeit eher unstrukturiert und können Konflikte nicht angemessen bewältigen.
Als Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG soll die Teilnahme nur strafrechtlich und sozial mehrfach belasteten jungen Menschen auferlegt werden, aber nicht solchen, deren Straftaten bagatellartig sind.
Die Betreuungsweisung stellt eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Jugendarrest bzw. kurzen Jugendstrafen dar.
Aufnahmeverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) bezieht die Betreuer*innen in ihre Entscheidung mit ein, für welche jungen Menschen sie dem Jugendgericht die Betreuungsweisung nach § 10 Abs. I Nr. 5 JGG vorschlägt. Zur Auswahl dieser jungen Menschen finden regelmäßige Arbeitssitzungen zwischen Mitarbeiter*innen der JuHiS und der Einrichtung statt.
Nach Möglichkeit soll vor der entsprechenden Hauptverhandlung ein Gespräch mit der potentiell teilnehmenden Person und gegebenenfalls den Personensorgeberechtigten in der Einrichtung stattfinden.
Eine Aufnahme in die Einzelbetreuung kann erfolgen, wenn die spezifische Problemlage der teilnehmenden Person dies erforderlich macht, sie aus persönlichen Gründen nicht oder noch nicht gruppenfähig ist oder aus organisatorischen Gründen nicht regelmäßig an einer Gruppe teilnehmen kann.
Auch für suchtmittelgefährdete und -abhängige jungen Menschen ist die Betreuungsweisung geeignet, z.B. zum Aufbau von Therapiemotivation und zur Abschwächung von Verelendungsprozessen.
Allgemeine Zielsetzungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration
- Vermeidung freiheitsentziehender Rechtsfolgen (Rückfallprävention)
- Auseinandersetzung mit delinquentem Verhalten
- Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und des Sozialverhaltens
- Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung
- Förderung der Verselbstständigung und Alltagsbewältigung